BSV-Pfäffikon - Reglemente / Statuten

Gruppenmeisterschaft Bezirk
Gruppenmeisterschaft Kanton  


Reglement Gruppenmeisterschaft 300m, Bezirk

Gültig ab 1. Januar 2003/2006/2011

1. Teilnahme/Zweck
Der BSVP führt jährlich eine Gruppenmeisterschaft 300 m durch.
- Feld A: Alle Waffen
- Feld D: Alle Ordonnanzwaffen (inkl. mod. Karabiner 31 und Stgw57 Ord.3)
Teilnahmeberechtigt sind nur Vereine des BSVP.

2. Grundlagen
- Das jeweils gültige Reglement zur Gruppenmeisterschaft des SSV 300m
- Weisungen betreffend Kontrolle und Meldedienst des SSV, ZHSV, BSVP
- Vorschriften für das sportliche Schiessen SSV
- Schiessordnung Gewehr 300m SSV
- Ausführungsbestimmungen des ZHSV zum Reglement des SSV

3. Vorrunden
Die Gruppenmeisterschaft des BSVP muss terminlich und resultatmässig mit der ersten und zweiten Vorrunde des ZKSV kombiniert werden. Die Vorrunden werden nach den aktuellen Ausführungsbestimmungen ZHSV durchgeführt.
Der Wettkampf wird pro Feld in zwei Vorrunden und dem Final ausgetragen. Beteiligen sich in einem Feld nicht mindestens 6 Gruppen an den ersten zwei Vorrunden, so wird in diesem Feld kein Bezirksfinal durchgeführt.
Für alle Gruppen welche die ersten beiden Vorrunden absolviert haben, wird ein Beitrag pro Gruppe erhoben. Dieser Beitrag wird von der Delegiertenversammlung bestimmt und kann auf Antrag jährlich angepasst werden.
Ausscheidungsmodus:
Die bestklassierten Gruppen aus dem Total der ersten beiden Vorrunden qualifizieren sich für den Final. Die Anzahl der Finalplätze pro Feld ergibt sich aus der Anzahl der teilnehmenden Gruppen in den beiden Vorrunden, 36%, mindestens aber 4 Gruppen.
Bruchteile werden grundsätzlich zu Gunsten der Schützen aufgerundet.
Sämtliche Runden müssen auf einem Schiessplatz im Gebiet des BSVP geschossen werden.

4. Final
4.1 Schiessplatz und Bedingungen
- Die Technische Kommission bestimmt den Schiessplatz und den Schiesstag.
- Gruppen, welche nicht am Final teilnehmen können, melden sich bis spätestens Montag vor dem Bezirksfinal beim zuständigen Funktionär des BSVP ab, dieser bietet dann die nächstklassierte Gruppe für die Finalteilnahme auf.
- Die Munition ist von den Gruppenschützen mitzubringen, die Hülsen bleiben Eigentum der durchführenden Sektion.
- Am Finaltag ist die Auswechslung von Gruppenschützen nicht gestattet.
4.2 Finalprogramm
Der Final wird je nach der Anzahl der berechtigten Gruppen in zwei Runden ausgetragen. 50% der ersten Finalrunde, mindestens aber 4 Gruppen pro Feld, qualifizieren sich für die zweite Finalrunde.
Jeder Gruppe steht eine Scheibe zur Verfügung, die Scheibenzuteilung richtet sich nach dem Rang der Qualifikationsrunde.
Die ersten drei Gruppen pro Feld sind auszeichnungsberechtigt. Die Art der Auszeichnung bestimmt der Vorstand des BSVP.
4.3 Schiesszeiten/Tagesprogramm
Die Schiesszeiten werden vom Gruppenchef BSVP in Absprache mit dem durchführenden Verein je nach der zur Verfügung stehenden Scheibenzahl bestimmt.

5. Rangordnung
Vorrunden: Total der beiden Vorrunden, bei Gleichheit
- höheres Gruppenresultat aus beiden Vorrunden
- bessere Einzelresultate beider Vorrunden
Final: Gruppenresultat beider Durchgänge, bei Gleichheit
- höheres Gruppenresultat 2./1. Runde
- höheres Einzelresultat 2./1. Runde (aller Felder)
- Tiefschüsse aller Schützen 2./1. Runde (Feld A/D)
- Losentscheid

6. Allgemeines
Am Final wird die Schiessleitung und administrative Organisation vom Vorstand BSVP organisiert.
Der für den Final verantwortliche Verein ist für das Zeigerwesen und die Bedienung der elektronischen Scheiben verantwortlich, er erhält dafür vom BSVP eine Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung wird vom Vorstand des BSVP festgelegt. Die Kopien der ZHSV-Originalstandblätter beider Runden sind nach dem Schiessen, spätestens bis Mittwoch nach dem letzten Schiesstag 18.00 Uhr, vollständig an den GM-Chef BSVP zu senden oder per Fax zu übermitteln. Später eintreffende Resultatmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt und die betreffenden Gruppen scheiden aus. Beschwerden, welche die Vorrunden oder den Final betreffen, sind innert 3 Tagen schriftlich an den zuständigen Funktionär des BSVP zu richten. Rekursinstanz ist der Vorstand des BSVP. Verstösse können durch Ausschluss geahndet werden.
Änderungen oder Auflösung dieses Reglements können von der Technischen Kommission des BSVP beschlossen werden.
Dieses Reglement wurde am 15. November 2001 durch die Technische Kommission des BSVP genehmigt.

Die Aenderungen dieses Reglements wurden an der Technischen Kommissionssitzung vom 16. November 2002 genehmigt
Artikel;
1. Teilnahme/Zweck
3. Vorrunden
4.2 Finalprogramm
5. Vorrunden, Abschnitt Final
Die Aenderungen dieses Reglements wurden an der Technischen Kommissionssitzung vom 16. November 2006 genehmigt.
Artikel;
1. Teilnahme/Zweck
2. Allgemeines

Für den Bezirksschützenverband Pfäffikon

Der Präsident: Sandro Sabbadini

Chef Gruppenmeisterschaft 300m: Bruno Roost


Reglemente Pistole 25/50m


Statuten BSV-Pfäffikon

Art. 1 . Sitz und Zweck Der Bezirksschützenverband Pfäffikon (BSVP) mit Sitz in Pfäffikon ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Vereinigung der Schützenvereine des Bezirks Pfäffikon zur Förderung des sportlichen und außerdienstlichen Schiessens sowie das Match- Schiessen, das Jungschützenwesen und die Nachwuchsförderung. Als wichtig erachtet der Verband auch die Pflege einer guten Kameradschaft.

Art. 2 . Mitgliedschaft Der BSVP besteht aus den Schützenvereinen des Bezirks Pfäffikon und weiteren Sektionen des Schützenverbandes Tösstal sowie den Ehrenmitgliedern des BSVP. Der BSVP gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Zürcher Kantonalschützenverband und dem Schweizerischen Schützenverband an.

Art. 3 . Aufnahme/Ausschluss Die Aufnahme von Sektionen (Minimalbestand 10 Mitglieder) erfolgt auf Antrag des Bezirksvorstandes durch den Kantonalvorstand. Für die Aufnahme, den Ausschluss und die Rekursmöglichkeiten sind die Bestimmungen in den Statuten des ZKSV verbindlich. Dem schriftlichen Eintrittsgesuch sind die Vereinsstatuten und ein vollständiges Mitgliederverzeichnis beizulegen.

Art. 4 . Austritt Der Austritt muss dem Bezirksvorstand bis spätestens 1. März schriftlich erklärt werden. Der BSVP leitet die Austrittserklärung bis spätestens 31. März an den ZKSV weiter. Bei späterem Austritt sind für das laufende Jahr die vollen Jahresbeiträge zu entrichten.

Art. 5 . Sektionsstatuten Die Statuten der Schützenvereine unterliegen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand. Für die Rekursmöglichkeiten gegen den Entscheid des Bezirksvorstandes sind die Bestimmungen in den Statuten des ZKSV verbindlich.

Art. 6 . Ehrenmitglieder Personen, die sich um das freiwillige und sportliche Schiesswesen im allgemeinen oder um den Bezirksschützenverband Pfäffikon im Besonderen verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben an der Delegiertenversammlung Stimm- und Wahlrecht.

Art. 7 . Organe Die Organe des Bezirksschützenverbandes Pfäffikon sind:
7.1 Die Delegiertenversammlung
7.2 Der Vorstand
7.3 Die Rechnungsrevisoren
7.4 Die technischen Kommissionen Gewehr und Pistole

Art. 8 . Einberufung der Delegiertenversammlung
8.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.
8.2 Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von 30% der Sektionen einberufen werden.
8.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Sektionen durch Zirkular mindestens 3 Wochen zuvor bekannt gegeben wird.

Art. 9 . Zusammensetzung der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
9.1 den Ehrenmitgliedern
9.2 den Vorstandsmitgliedern
9.3 den Delegierten der Sektionen
9.4 den Rechnungsrevisoren Sektionen bis 25 Mitglieder haben Anspruch auf 3, Sektionen bis 50 Mitglieder auf 4, und Sektionen über 50 Mitglieder auf 5 Delegierte. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme.

Art. 10 Kompetenzen der Delegiertenversammlung
10.1 Abnahme des Protokolls, der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Voranschlages.
10.2 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
10.3 Wahl des Präsidenten
10.4 Orientierung über die Beschlüsse der technischen Kommissionen Gewehr und Pistole
10.5 Festsetzung der Jahresbeiträge
10.6 Beschlussfassung über die Schaffung und Aufhebung von Fonds
10.7 Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Sektionen
10.8 Ehrungen
10.9 Statuten Änderungen
10.10 Bestimmung des nächsten Versammlungsortes

Art. 11 Anträge an die Delegiertenversammlung Anträge an die Delegiertenversammlung müssen bis spätestens 31. Dezember schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 12 Wahlen und Abstimmungen
12.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Hand mehr. Vorbehalten bleiben die Art. 25 und 26 dieser Statuten.
12.2 Geheime Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
12.3 Der Vorsitzende stimmt nicht mit, er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
12.4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 13 Zusammensetzung des Vorstandes
13.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, und nach Ablauf derselben wiederwählbar sind.
13.2 Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, er regelt auch die Stellvertretungen.
13.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 14 Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes
14.1 Konstituierung des Vorstandes
14.2 Vertretung des Verbandes nach aussen
14.3 Vorbereitung der Delegiertenversammlung
14.4 Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
14.5 Einberufung und Vorbereitung der Versammlungen der Technischen Kommissionen Gewehr und Pistole
14.6 Ausführung der Beschlüsse der Technischen Kommissionen
14.7 Genehmigung der Statuten der Sektionen
14.8 Antragstellung über Aufnahme oder Ausschluss von Sektionen
14.9 Aufstellung von Reglementen und Ausführungsbestimmungen so wie die Aufsicht für alle vom Bezirk durchgeführten Schiessanlässe
14.10 Berichterstattung, Rechnungsführung, Erstellung des Voranschlages und Verwaltung des Vermögens
14.11 Abordnung der Bezirksvertreter in den Vorstand des Zürcher Kantonalschützenverbandes
14.12 Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung des Zürcher Kantonalschützenverbandes
14.13 Erledigung aller übrigen Angelegenheiten welche nicht ausdrücklich der Kompetenz der Delegiertenversammlung vorbehalten sind
14.14 Festsetzung der Entschädigungen

Art. 15 Ausgabenkompetenz
Die finanzielle Kompetenz beträgt, soweit die Ausgaben nicht im Voranschlag enthalten sind, Fr. 600. im Einzelfall, höchstens jedoch Fr. 2'000. pro Rechnungsjahr.

Art. 16 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier zeichnen rechtsverbindlich für den Bezirksschützenverband Pfäffikon.

Art. 17 Entschädigungen
Den Vorstandsmitgliedern wird ein Sitzungsgeld ausgerichtet; ausser dem haben sie Anspruch auf die Vergütung der Fahrt-, Telefon-, und Portoauslagen. Die mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionäre werden ebenfalls entschädigt. Die Ansätze der Entschädigungen werden vom Vorstand festgesetzt.

Art. 18 Rechnungsrevisoren
Drei Rechnungsrevisoren, die nicht der gleichen Sektion angehören dürfen, werden für die Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Die Wahl der Rechnungsrevisoren wird gestaffelt vorgenommen. Jährlich wird an der Delegiertenversammlung ein Rechnungsrevisor gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und das Vorhandensein der Vermögenswerte und erstellen zuhanden der Delegiertenversammlung den Revisorenbericht. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, die Buchhaltung, Belege und die Vermögenswerte zu prüfen.

Art. 19 Technische Kommissionen Gewehr und Pistole
19.1 Zusammensetzung:
Präsident; jeweils der Schützenmeister Gewehr bzw. Pistole des BSVP Aktuar; ein Mitglied des Bezirksvorstandes Mitglieder; der Präsident und der Schützenmeister von jeder Sektion
19.2 Kompetenzen:
Bereinigung und Genehmigung von Reglementen und Ausführungsbestimmungen für Bezirksanlässe Vergebung der Schiessanlässe Festlegung der Schiessdaten Behandlung von Anträgen des Bezirksvorstandes und der Sektionen
19.3 Anträge:
Anträge müssen bis spätestens 30. September schriftlich und begründet dem Bezirksvorstand eingereicht werden
19.4 Einberufung:
Die Technischen Kommissionen treten im letzten Quartal des Jahres getrennt zusammen. Sie können aber auf Beschluss des Bezirksvorstandes jederzeit einberufen werden
19.5 Stimmberechtigung:
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Bezirksvorstand ist mit einer Stimme durch den Kommissionspräsidenten vertreten. Der Kommissionspräsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
19.6 Finanzen:
Die Technischen Kommissionen haben keine finanzielle Kompetenzen, sie können aber Anträge an den Bezirksvorstand oder an die Delegiertenversammlung stellen

Art. 20 Schiesstätigkeit
Der Bezirksschützenverband ist Träger der ihm vom Zürcher Kantonalschützenverband übertragenen schweizerischen und kantonalen Schiessanlässe. Der Bezirksvorstand erlässt die Ausführungsbestimmungen anhand der SSV und ZKSV Reglemente und sorgt für die richtige Durchführung und Beaufsichtigung dieser Anlässe.

Art. 21 Bezirksanlässe
Der Bezirksschützenverband Pfäffikon organisiert jährlich folgende Schiessanlässe:
21.1 Bezirksschiessen
21.2 Bezirksmatch
21.3 Bezirks-Gruppenmeisterschaft Gewehr

Art. 22 Jahresbeiträge
Für die Bestimmung des Jahresbeitrages der Sektionen ist das jährlich per 1. Oktober abzuliefernde Mitgliederverzeichnis massgebend. Die Beiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Beitragspflichtig sind alle Schützen, die in der Zeitspanne eines Jahres an vereinsinternen oder externen Anlässen der Gruppe B und/oder C teilgenommen haben, Ehrenmitglieder sowie alle übrigen dem Verein angehörigen stimmberechtigten Mitglieder. Neuein-tretende Sektionen entrichten für das erste Jahr die Beiträge gemäss dem mit dem Eintrittsgesuch mitgelieferten Mitgliederverzeichnis. Die Beiträge an den ZKSV und den SSV sowie die Prämien an die Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) werden ebenfalls vom Bezirksschützenverband Pfäffikon zur Weiterleitung eingezogen. Die Sektionen haben den Gesamtbetrag bis Ende März des laufenden Jahres dem BSVP abzuliefern.

Art. 23 Rechnungsjahr:
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 24 Vermögen:
Das Vermögen ist in sicheren schweizerischen Wertschriften und Sparheften anzulegen.

Art. 25 Statutenrevision
Die Genehmigung einer Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 26 Auflösung des Bezirksschützenverbandes Pfäffikon
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf Beschluss von drei Viertel sämtlicher an der Delegiertenversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das Vereinseigentum der Sparkasse Zürcher Oberland zur Verwahrung zu übergeben. Das Vermögen wird innert 15 Jahren einem neu gegründeten Bezirksschützenverband, der dem ZKSV und dem SSV angehören muss, übergeben. Nach Ablauf der 15 Jahre geht das Vermögen an das Pestalozziheim Pfäffikon zu dessen freien Verfügung.

Art. 27 Inkraftsetzung
Die vorstehenden Statuten, welche diejenigen vom 14. März 1981 sowie die diesbezüglichen Protokollbeschlüsse und Nachträge ersetzen, treten per 1. Juli 1997, nach der Genehmigung durch den Kantonalvorstand ZKSV in Kraft. Die vorstehenden Statuten wurden an der heutigen Delegiertenversammlung genehmigt.

Hittnau , 21. März 1997

BEZIRKSSCHÜTZENVERBAND PFÄFFIKON

Der Präsident a.i.: Beat Jucker

Die Aktuarin: Marietta Corrodi

Genehmigt vom Vorstand des Zürcher Kantonalschützenverbandes am 26. Juni 1997.

ZÜRCHER KANTONALSCHÜTZENVERBAND

Der Präsident: Fritz Kilchenmann

Die Sekretärin: Ruth Georgi



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